Wegerecht Für wegepaten

Es gibt Leute, die über Wegerecht ganze Bücher schreiben. Es gibt auch solche, die daraus eine Geheimwissenschaft machen wollen. Solche Bücher brauchen wir nicht. Und Wegemacher haben das Recht zu wissen wo Fallstricke lauern und wie groß das Risiko ist sich in sie zu verheddern. Gleich zu Beginn: Das einschlägige Risiko ist nicht hoch. Der ÖTK hat für uns eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sie schützt uns weitgehend zumindest vor den zivilrechtlichen Folgen unserer Tätigkeit. Es ist auch gut zu wissen, dass in der 2.Republik bislang noch kein ehrenamtlicher Wegewart oder Wegepate zivil- bzw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.  An die öffentliche Hand und professionelle Kräfte werden strengere Maßstäbe angelegt. Dennoch sollten wir wissen in welchem rechtlichen Umfeld wir uns bewegen und worauf wir in der Praxis Bedacht zu nehmen haben.

Der ÖTK Baden ist Wegehalter aller seiner Wege

Wegehalter und ihre Organe haben das Recht, den in ihrer Verantwortung befindlichen Weg zu markieren, zu beschildern, auszubessern und auszuschneiden. Sie haben außerdem das Recht ihn in öffentlichen Medien zu beschreiben und die Wegehalterfunktion auf den Wegweisern offenkundig darzustellen. Wegehalter können ihr Wegerecht über den Gerichtsweg (als Besitzstörung) einklagen. Umgekehrt trifft sie die Pflicht den Weg mindestens einmal jährlich zu überprüfen, außergewöhnliche, erkennbare Gefahren zu beseitigen oder nötigenfalls den Weg zumindest vorübergehend zu sperren. Bei ihren Aktivitäten sind Wegehalter zu größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Interessen des Grundbesitzers verpflichtet, Eingriffe sollten deshalb so gering wie möglich sein. 

Gibt es in der Praxis Grauzonen ?

Der Gesetzgeber hat nicht alle Details geregelt. So können z.B. Markierungen an Kunstbauten,  das Anbringen von Tafeln an Bäumen sowie das Freischneiden der Wege un ter Beeinträchtigung von Nutzholz als "Sachbeschädigung"  und das nicht abgesprochene  Setzen von Stehern oder Markieren auf nicht abgesprochenen Wegen als "Besitzstörung" eingeklagt werden. Wenn man sich jedoch an das Gewohnheitsrecht hält wird man selten Probleme bekommen. Gewohnheitsrecht ?  Wenn man alte Markierungen erneuert bzw. Tafeln an Bäumen etc. anbringt wo bereits andere Tafeln hängen ist man grundsätzlich auf der sicheren Seite. Vor dem Errichten von Stehern ist allerdings stets Rücksprache mit dem Grundeigentümer zu halten.

Wie wird man Wegehalter ?

Da gab es irgendwann einmal vor 50 oder 100 Jahren Absprachen, mit Handschlag besiegelt, vielleicht sogar einen Vertrag zwischen Funktionären des ÖTK und Grundeigentümern. Doch dokumentiert bzw. archiviert ist wenig. Bei den anderen alpinen Vereinen herrschen ähnliche Verhältnisse. Dieser Umstand macht die Ersitzung (§ 1460 ABGB) zur wichtigsten Legitimierung unseres Rechtsanspruches. Man erreicht sie durch die ununterbrochene, nicht beeinspruchte Nutzung eines markierten Weges über einen Zeitraum von dreißig Jahren. Führt ein Weg über Grundflächen der öffentlichen Hand (Bundesforste, Gemeinden, Agrargemeinschaften, Landesgrund) sowie Kirchengrund), bedarf es einer Ersitzungszeit von mindestens vierzig Jahren. (§ 1472 ABGB) Nach Ablauf dieser Zeit entsteht ein „außerbücherliches Servitut zu Gunsten der Benutzer“.  Der beste Nachweis einer Ersitzung sind alte Wanderkarten mit entsprechenden Markierungen.

Ist Wegehaltung ein Ruhekissen ?

Nein. Unter bestimmten Umständen, die bei mangelhafter Kontrolle auftreten können, kann ein Wegerecht auch verloren gehen. 

Welche Rechte verbleiben dem Grundeigentümer ?

Er kann den Weg ebenfalls nutzen, ihn ausbauen sowie aus forstlichen und jagdlichen Gründen zeitlich befristet sperren. Er kann ihn aufgrund von Baumaßnahmen auch kleinräumig umleiten. Eine Genehmigung der Nutzung des Weges für Dritte (Rad bzw. Reitwege) bedarf jedoch gem. § 486 ABGB einer Absprache mit dem Wegehalter.

Wer haftet ?

§ 176 ForstG: Wer abseits öffentlicher Straßen und Wegen den Wald betritt handelt auf eigene Gefahr, aber...

§ 176 Abs 4 : Forstraßen und markierte Wanderwege begründen eine Haftung des Grundeigentümers bzw. der Wegehalter gemäß § 1319 a ABGB, allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit.  Um auch dieses nicht zuletzt von der richterlichen Beurteilung abhängige Haftungsproblem im Sinne der Verantwortlichen zu lösen haben die alpinen Vereine eine Wegehalter-Haftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die sowohl das Risiko des Grundeigentümers als auch des Wegehalters und seiner Organe minimiert. Da es bei jedem Verfahren neben der zivilrechtlichen auch eine strafrechtliche Komponente gibt, haben Wegehalter wie Grundeigentümer vor allem folgende Regeln zu beachten

    1. Kennzeichnung von gefährlichen Wegabschnitten

    2. Reaktion auf Meldungen von Gefahrenquellen 
    3. Permanente Kontrolle von Kunstbauten (Geländer, Stege)  

    4. Jährliche Überprüfung  

Versicherungsschutz für Wegepaten ?

Diesen Versicherungsschutz können nicht nur ÖTK-Mitglieder lukrieren, sondern auch Wegepaten ohne Mitgliedschaft. Er ist jedoch an Bedingungen geknüpft, die im Wegebrief Nr. 5 vom 15.06.2020 festgehalten wurden. Kopie kann jederzeit angefordert werden.

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